Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Leistungen von Norman Bootsbau

I. Allgemeines

 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit diese nach dem 1. Januar 2017 beginnen.

 

2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde i.S.d. Geschäftsbsdingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

II. Vertragsabschluss

 

 

1.  Angebote der Werft sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind.
An letztgenannte "verbindliche" Angebote hält sich die Werft 14 Kalendertage lang gebunden. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

 

2.  Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn die Werft sie schriftlich bestätigt.

 

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.  Die Preise gelten für Lieferung ab Werft.

 

2.  Die Werft ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer, welche nach Abschluss des Vertrages während der Vertragslaufzeit in Kraft treten, gegenüber dem Kunden geltend zu machen. In diesem Fall ist die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung entsprechend anzupassen.

 

3.  Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.

 

4.  Der Kunde kommt mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne Erteilung einer entsprechenden Mahnung in Verzug, wenn er nicht 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet.

Für den Verbraucher gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

 

5. Sind Teilzahlungen während der Bauzeit vereinbart und kommt der Kunde mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Werft berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

6.  Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt werden.

 

IV. Beendigung

 

1. Bis zur vollendeten Erbringung der vereinbarten Leistung kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Werft ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung etwaig ersparter Aufwendungen zu verlangen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

 

1.  Die Werft behält sich das Eigentum an allen hergestellten, eingebauten, gelieferten oder sonst in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor. Besteht die Leistung der Werft aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Kunden beglichen worden sind.

Verlangt der Kunde eine Bürgschaft für erbrachte Abschlagszahlungen und übereignet die Werft das ihr zustehende Sicherungseigentum an dem Bautenbestand, um die Bürgschaftsurkunde zurückzuerhalten, so werden die Rechte der Werft an dem Werk nur noch über Zurückbehaltungsrechte und Werkunternehmerpfandrechte gesichert.

Bei Zahlungsrückstand bleibt das Pfandrecht auch bestehen, wenn das Werk vom Gelände der Werft verbracht wird.

 

2.  Geht das Vorbehaltseigentum infolge Verbindung, Verarbeitung oder Weiterveräußerung an einen Dritten unter, so tritt an dessen Stelle die neu hergestellte Sache oder die dem Kunden aus der Weiterveräußerung entstandene Forderung. Der Kunde verpflichtet sich insoweit, die Weiterveräußerung an Dritte unaufgefordert und unverzüglich gegenüber der Werft anzuzeigen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an die Werft ab - die Werft nimmt diese Abtretung an.

 

3.  Bei Zugriffen Dritter auf das gelieferte Werk wird der Kunde auf das Eigentum der Werft hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

 

4.  Erfolgt eine Übergabe vor vollständiger Zahlung der Gesamtvergütung, so hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehalts der Werft das Werk auf eigene Kosten umfassend zu versichern und dieses der Werft spätestens bei der Übergabe des Werks nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an die Werft ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

 

VI. Liefertermin

 

1.  Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

 

2.  Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für einen vereinbarten Liefertermin. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist, beziehungsweise ein neuer Liefertermin, festgelegt wird.

 

3.  Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist/eines vereinbarten Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine notwendige oder vereinbarte Mitwirkungshandlung nicht zum notwendigen bzw. vereinbarten Zeitpunkt oder - ist ein solcher nicht eindeutig - nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der Werft vornimmt. Gleiches gilt, wenn er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.

 

4.  Sowohl im Betrieb der Werft als auch im Betrieb ihrer Vorlieferanten entstehende Fälle höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, die die Werft ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden sie von der Einhaltung der Lieferfrist/des Liefertermins und - bis zum Wegfall höherer Gewalt - von der Erfüllung des Vertrages.

Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die Werft und/oder einem ihrer V orlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden V ersorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der Werft unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der Werft erheblich ist und von der Werft nicht verschuldet ist. Die Werft ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vorkommnisse zu unterrichten.

 

5.  Ein vereinbarter Liefertermin ist im Zweifel kein Fixtermin.

 

VII. Versand

 

1.  Die Lieferung erfolgt ab Werft.

 

2.  Die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; die Werft braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.

 

3.  Wird das Produkt versandt, so geht in jedem Fall mit dessen Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Werft, jede Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, über.

 

4.  Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des versandten Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

5.  Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die Werft die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

 

6.  Die Haftung der Werft für leichte Fahrlässigkeit der von ihr im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. Die Werft haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Produkts.

 

7.  Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens der Werft nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.

 

VIII. Gewährleistung

 

1.  Die Werft hat dem Kunden ihre Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat.

 

2.  Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung des Kunden, auf Anordnungen des Kunden oder auf von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder andere Vorleistungen des Kunden zurückzuführen, so haftet die Werft nicht. Gleiches gilt für Mängel und andere Nachteile, die auf den vom Kunden oder dessen Konstrukteur gelieferten Konstruktionsbeschreibungen beruhen.

 

3.  Mängel hat der Kunde der Werft schriftlich anzuzeigen. Eine Beschreibung des Mangels sowie der durch den Mangel beeinträchtigten Bauteile ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige ist so zu gestalten, dass die Werft ohne Besichtigung des Mangels entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

 

4.  Im Fall eines Mangels hat der Kunde zunächst der Werft Nachbesserung zu ermöglichen. Der Kunde hat der Werft zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Für den Fall, dass der Mangel erst nach Verbringung des Werkes ins Ausland auftritt und dort zu beseitigen ist, beträgt die Frist zur Mangelbeseitigung mindestens 6 Wochen gerechnet ab Eingang der schriftlichen Mängelanzeige.

 

5.  Tritt der Mangel an demselben Bauteil/Aggregat wiederholt auf, so hat die Werft Anspruch darauf, ein zweites Mal nachzubessern. Schlägt auch dies fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Geringfügig ist ein Mangel, wenn die Kosten der Beseitigung weniger als 10 % der Gesamtauftragssumme in Anspruch nehmen werden. Bezieht sich der Mangel auf ein abgrenzbares Bauteil/Aggregat, so entsteht das Rücktrittsrecht nur für diesen Teil.

 

6.  Im Falle der Nachbesserung hat die Werft alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Material- und Personalkosten zu tragen. Die Reisekosten und die Kosten der Unterkunft für Nachbesserungsarbeiten, die außerhalb der EU durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Kunden. Zu den Kosten der Reise zählen auch die notwendigen Reisezeiten.

 

7.  Im Rahmen der Nachbesserung kann die Werft in jedem Fall den Mangel auch durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben lassen.

 

8.  Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der Werft Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Werft bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.

 

9.  Die Werft übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind:

 

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • unseemännisches Verhalten,
  • fehlende Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,
  • natürliche Abnutzung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung -,
  • Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und
  • Austauschwerkstoffe,
  • chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Werft zurückzuführen sind.

 

10.  Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Werft einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat.

 

11.  Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von der Werft nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

IX. Verjährung der Gewährleistungsansprüche

 

1. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme des Werkes.

 

2.  Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.

 

3.  Diese Fristen gelten nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber der Werft nicht rechtzeitig angezeigt hat.


Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Werkes schriftlich gegenüber der Werft anzeigen, Verbrauchern steht eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

 

X. Haftung

 

1.  Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Werft auf den nach der Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Werft.
Gegenüber Unternehmern haftet die Werft bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

 

2.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Werft zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

XI. Schlussbestimmungen

 

1.  Alle Streitigkeiten zwischen der Werft und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauerverbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.

 

2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

3.  Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

 

4.  Erfüllungsort ist der Sitz der Werft.

 

5.  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.